Erbrecht Tiere: Katzen und Hunde vererben?

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Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, was mit Ihren geliebten Haustieren geschieht, wenn Sie eines Tages versterben sollten? Wo werden sie untergebracht werden? Ist es möglich, einem Tier Vermögen oder gar ein Haus zu vererben? Dieser Artikel beleuchtet, was das Erbrecht für Tiere vorsieht.

Haustiere werden wie Vermögenwerte vererbt

Obwohl Tiere vor dem Gesetz nicht mehr als Sache gelten, haben sie keine eigenen Rechte im juristischen Sinn. Was bedeutet das?

Sollten keine besonderen Vorkehrungen getroffen worden sein, werden Haustiere, wie alle anderen Vermögenswerte, vererbt. Sprich: Sie gelangen in den Besitz der rechtlichen Nachkommen. Ob diese die Tiere behalten, für sie einen neuen Platz suchen oder gar euthanasieren, ist ihnen überlassen.

Solange die Erbengemeinschaft nicht komplett ist, darf das Erbe, so auch die Tiere, nicht definitiv verteilt werden. Dies kann aus organisatorischen Gründen Wochen bis mehrere Monate dauern. Steht in dieser Zeit niemand zur Verfügung, der die Tiere betreuen kann oder will, müssen diese an einer geeigneten Stelle untergebracht werden. Die Kosten werden durch das Erbe gedeckt.

Wollen Sie das Schicksal Ihrer Vierbeiner nicht dem Zufall überlassen, sollten Sie einige Punkte des Erbrechts beachten.

Erbrecht Tiere: Das können Sie im Testament bestimmen

Mit einem Erbvertrag oder einem Testament kann der Tierhalter frei darüber entscheiden, wer nach seinem Tod für die Tiere verantwortlich sein soll. So können Drittpersonen neben den rechtlichen Erben dazukommen. Natürlich sollte die Übernahme und Versorgung der Tiere mit der gewünschten Person erst abgesprochen werden, denn nicht jeder ist in der Lage, einen Hund oder mehrere Katzen von einem Tag auf den anderen zu übernehmen.

Damit ein Testament rechtsgültig ist, muss es von A bis Z von Hand geschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben sein. Danach muss das Dokument an einem sicheren und gut auffindbaren Ort (z. B. Willensvollstrecker, Bank, Notar o. ä.) aufbewahrt werden. Aus dem Dokument muss klar hervorgehen, dass es sich um ein «Testament», oder «letzten Willen» handelt.

Ist zu befürchten, dass es unter den Erben zu Streit kommen könnte, oder sind die Verhältnisse kompliziert, kann man ein öffentliches Testament verfassen. Dieses wird durch zwei Zeugen und einen Notar mitunterzeichnet.

Die Wünsche, wie und wo ein Tier versorgt werden soll, müssen möglichst genau festgehalten werden, dazu gehören Namen und Adressen. Im Testament können auch Wünsche und Verpflichtungen festgehalten werden, die der neue Besitzer zu erfüllen hat. Dies kann z. B. der Besuch einer Hundeschule sein oder dass die Katze auf einem Tierfriedhof beerdigt wird.

Allerdings ist auch wichtig zu wissen, dass niemand verpflichtet ist, ein Erbe oder Vermächtnis anzutreten.

Angemessene Betreuung Ihres Tieres sicherstellen

Ein Tier kann in der Schweiz kein Vermögen verwalten oder ein Haus erben. Aber es ist möglich, einer Person oder auch einer Tierschutzorganisation den Auftrag zu erteilen, das Tier monatlich mit einem vermachten Betrag zu versorgen. So kann sichergestellt werden, dass das Haustier angemessene Pflege und Unterkunft bekommt. Ebenso kann verhindert werden, dass bei Streitigkeiten unter den Erben, ein Gericht über die künftige Unterbringung entscheiden muss.

Es lohnt sich also, sich zu Lebzeiten darüber Gedanken zu machen, wie und wo Ihre Tiere unterkommen sollen.

Quellen zum Erbrecht bei Tieren

www.tierimrecht.org

Bolliger G., Goetschel A. F., Richner M., Spring A.: Tier im Recht Transparent, Schulthess Juristische Medien AG, Zürich, Basel, Genf 2008, ISBN 978-3-7255-5620-5

Finden Sie mehr nützliche Informationen rund um Katzen und Hunde in unserer Blog-Kategorie Tipps und Tricks.


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